WEG-/Bauträgerrecht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Bauträgervertrag die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen (mit der Folge des Beginns der fünfjährigen Verjährungsfrist) nicht wirksam vereinbart werden kann, unabhängig davon, ob der Erwerber von Wohnungseigentum dem Sachverständigen hierzu eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Damit knüpft das Oberlandesgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die dem einzelnen Wohnungseigentümer durch den Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum zubilligt mit der Folge, dass eine etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer keinen Einfluss auf diese Gewährleistungsansprüche hat; der einzelne Erwerber muss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich gelten lassen. Dies hat zur Folge, dass dem so genannten Nachzügler für die Dauer von fünf Jahren ab "seiner" Abnahmeansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zustehen, selbst wenn die Ansprüche der anderen Erwerber bereits verjährt sind.
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